Mit dem am 22. Januar 2026 final verabschiedeten Betriebsrentenstärkungsgesetz II (BRSG II) verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, die betriebliche Altersversorgung weiterzuverbreiten und insbesondere das Sozialpartnermodell aus der bisherigen Nischenanwendung herauszuführen.
Dabei bleibt das Grundkonzept der reinen Beitragszusage unverändert. Die Reform setzt vielmehr auf punktuelle Öffnungen, Vereinfachungen und einen stärkeren politischen Umsetzungsdruck.
Die wesentlichen Neuerungen zum Sozialpartnermodell im Überblick
- Öffnung für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte
- Teilnahme an bestehenden Sozialpartnermodellen künftig auch ohne Tarifbindung möglich
- Voraussetzung: Zustimmung der jeweils tragenden Tarifvertragsparteien
- Ziel: Deutlich größere Reichweite, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen
- Tarifvertrag bleibt zwingende Grundlage; keine Sozialpartnermodelle außerhalb der Tarifwelt
- Reine Beitragszusage und fehlende Arbeitgeberhaftung bleiben unverändert
- Politische Erfolgskontrolle durch verbindliche Evaluation
- BMAS prüft 2027, ob sich die Zahl der Teilnehmenden seit 2025 mindestens verdoppelt hat
- Bei Nichterreichen: Verpflichtung der Bundesregierung, bis März 2028 weitere Maßnahmen vorzuschlagen
- Erhöhter Umsetzungsdruck auf alle Beteiligten
- Flankierende Impulse mit indirekter Wirkung auf das Sozialpartnermodell
- Erleichterte Nutzung von Opting-out-Mechanismen als Verbreitungsinstrument für Sozialpartnermodelle
- Politische Stärkung standardisierter, kollektiv gesteuerter bAV-Lösungen nach dem Sozialpartnermodell
Fazit: Das BRSG II stärkt das Sozialpartnermodell nicht durch grundlegende Systemänderungen, sondern durch gezielte Öffnungen und klare politische Erwartungen an die Verbreitung